bau-sv-koch@web.de

Energieausweis

Der Energieausweis ist die Einstufung der Wärmedämmeigenschaften eines Gebäudes und des sich hieraus ergebenden Energiebedarfs für Heizung und Warmwasserversorgung an hand von zu ermittelnden Vergleichswerten.

- Die ermittelten Kennwerte werden bezogen auf die beheizte Gebäudenutzfläche. Die beheizte Gebäudenutzfläche ist eine theorethische Bezugsgröße,die nicht der vermietbaren Wohnfläche nach der 2.Berechnungsverordnung entspricht.

► Der Energieausweis wird nach den Vorgaben und mit der Zertifikation der Deutschen Energie Agentur (DENA ) erstellt.

► Ein Energieausweis ist gültig für eine Laufzeit von 10 Jahren, sofern keine wesentlichen  Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden.

► Ein Eneregieausweis ist nur dann gültig, wenn er die Bescheinigung eines von der DENA zertifizierten Energieberaters darüber enthält, dass die Berechnungsgrundlagen von ihm vor Ort aufgenommen bzw. überprüft  worden sind und dass er die Korrektheit der Angaben für die Dauer der Gültigkeit des Ausweises gewährleistet.

Wozu wird der Energieausweis benötigt?.

Ein Energieausweis ist für alle Wohngebäude gemäß Energieeinspar-Verordnung EnEV2007 seit 01.01.2009 vorgeschrieben. Mit der Energieeinspar-Verordnung EnEV2009 wurde zum 01.01.2010 das Berechnungsverfahren zur Anfertigung von Energieausweisen aktualisiert.

► Beim Verkauf oder bei Neuvermietung von Gebäuden mit Wohnraum oder Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung (Büros, Arzpraxen etc.) ist vom Vermieter bzw. vom Verkäufer ein Energieausweis mit den energetischen Kennwerten des Gebäudes und der damit verbundenen Co2-Belastung der Umwelt  vorzulegen.

► Mieter oder Käufer sollen damit eine klare Vergleichsmöglichkeit der zu erwartenden Energiekosten für Heizung und Warmwasserversorgung erhalten.

► Vermieter und Verkäufer sollen durch die Pflicht zur Offenlegung bewegt werden, durch bauliche Energiesparmaßnahmen  die Vermietbarkeit  zu verbessern und gleichzeitig die Umweltbelastung zu senken. Eine Zusammenstellung der möglichen baulichen Maßnahmen mit den damit verbundenen Energieeinsparungen ist Bestandteil des Energieausweises.

 

Welche Arten von Energieausweisen sind möglich?

Bedarfsausweis

Aus der Geometrie und den Materialeigenschaften aller Außenflächen des beheizten Gebäudes sowie der Art und Anordnung der Heizungsanlagen wird der Energiebedarf des Gebäudes rechnerisch ermittelt.

Die ermittelten Werte auf die beheizte Gebäudenutzfläche bezogen. Der Bedarfsausweis liefert damit unabhängig von der Gebäudegröße objektive Vergleichswerte für normierte Bedingungen.

Der durch individuelles Heizverhalten bedingte tatsächliche Energieverbrauch kann erheblich von diesem theoretischen Energiebedarf abweichen.

Verbrauchsausweis

Bei dieser Variante des Energieausweises werden die genormten energetischen Kennwerte aus dem individuellen Heizenergie-Verbrauch der vorangegangenen 3 Jahre abgeleitet. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass für den betrachteten Zeitraum eine einwandfreie, lückenlose Heizkostenabrechnung für alle Wohneinheiten existiert.

Die ermittelten Kennwerte werden ebenfalls auf die beheizte Gebäudenutzfläche bezogen.

Auch für den Verbrauchsausweis ist zur Feststellung des aktuellen Bauzustandes, der möglichen Sanierungsmaßnahmen,  der Überprüfung der Plausibilität der Verbrauchsdaten und der Ermittlung der beheizten Gebäudenutzfläche eine Ortsbesichtigung erforderlich. 

Die Anfertigung von Verbrauchsausweisen ist nur zulässig  für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten und für Gebäude, die nachweislich mindestens die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen. Letzteres sind in der Regel alle Gebäude, deren Baugenehmigung für Neubau oder Umbau nach 1977 erteilt wurde.

Gültigkeit des Energieausweises

Damit ein Energieausweis gültig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.   Der Energieausweis muss gemäß § 16 der Energieeinsparverordnung erstellt worden sein.

2.   Die Angaben im Energieausweis wurden vor Ort überprüft und werden durch die Unterschrift eines registrierten Ausstellers bescheinigt und gewährleistet.

3. Der Energieausweis darf nicht älter als 10 Jahre sein, und es dürfen seit der Ausstellung keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden sein.

 

Bedarfsausweis oder Verbrausausweis?

Da die Aussagekraft von Verbrauchsausweisen ist sehr unmstritten ist und sich die Bearbeitungs-Aufwendungen für beide Arten des Energieausweises kaum von einander unterscheiden,  ist der kaum anfechtbare Bedarfsausausweis in der Regel die sinnvollere Variante.