Welche Arten von Energieausweisen sind möglich?
Bedarfsausweis
Aus der Geometrie und den Materialeigenschaften aller Außenflächen des beheizten Gebäudes sowie der Art und Anordnung der Heizungsanlagen wird der Energiebedarf des Gebäudes rechnerisch ermittelt.
Die ermittelten Werte auf die beheizte Gebäudenutzfläche bezogen. Der Bedarfsausweis liefert damit unabhängig von der Gebäudegröße objektive Vergleichswerte für normierte Bedingungen.
Der durch individuelles Heizverhalten bedingte tatsächliche Energieverbrauch kann erheblich von diesem theoretischen Energiebedarf abweichen.
Verbrauchsausweis
Bei dieser Variante des Energieausweises werden die genormten energetischen Kennwerte aus dem individuellen Heizenergie-Verbrauch der vorangegangenen 3 Jahre abgeleitet. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass für den betrachteten Zeitraum eine einwandfreie, lückenlose Heizkostenabrechnung für alle Wohneinheiten existiert.
Die ermittelten Kennwerte werden ebenfalls auf die beheizte Gebäudenutzfläche bezogen.
Auch für den Verbrauchsausweis ist zur Feststellung des aktuellen Bauzustandes, der möglichen Sanierungsmaßnahmen, der Überprüfung der Plausibilität der Verbrauchsdaten und der Ermittlung der beheizten Gebäudenutzfläche eine Ortsbesichtigung erforderlich.
Die Anfertigung von Verbrauchsausweisen ist nur zulässig für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten und für Gebäude, die nachweislich mindestens die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen. Letzteres sind in der Regel alle Gebäude, deren Baugenehmigung für Neubau oder Umbau nach 1977 erteilt wurde.
Gültigkeit des Energieausweises
Damit ein Energieausweis gültig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Energieausweis muss gemäß § 16 der Energieeinsparverordnung erstellt worden sein.
2. Die Angaben im Energieausweis wurden vor Ort überprüft und werden durch die Unterschrift eines registrierten Ausstellers bescheinigt und gewährleistet.
3. Der Energieausweis darf nicht älter als 10 Jahre sein, und es dürfen seit der Ausstellung keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden sein.
Bedarfsausweis oder Verbrausausweis?